Glossar: Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Meldung elektronisch über das Elster-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Je nach Höhe der Zahllast des Vorjahres muss die Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich eingereicht werden. Liegt die Steuerzahllast im Vorjahr unter einem bestimmten Schwellenwert, kann das Finanzamt den Unternehmer auch vollständig von der Pflicht zur Voranmeldung befreien. Die Frist für die Abgabe ist grundsätzlich der 10. Tag des Folgemonats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Auf Antrag kann jedoch eine sogenannte Dauerfristverlängerung gewährt werden, die die Frist um einen Monat verschiebt, oft gegen eine Sondervorauszahlung. Im Rahmen der Voranmeldung verrechnet das Unternehmen die von Kunden eingenommene Umsatzsteuer mit der selbst an Lieferanten gezahlten Vorsteuer. Ergibt sich dabei ein Überschuss an eingenommener Steuer, muss dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden. Übersteigt hingegen die gezahlte Vorsteuer die eingenommene Umsatzsteuer, entsteht ein Erstattungsanspruch für das Unternehmen. Fehler bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung können zu Säumniszuschlägen oder im schlimmsten Fall zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen führen.
