Glossar: Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug berechtigt Unternehmer dazu, die ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass auf der Stufe des Unternehmers nur der tatsächliche Mehrwert besteuert wird.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung für das Unternehmen erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese Rechnung muss sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben gemäß dem Umsatzsteuergesetz enthalten, wie beispielsweise Steuernummern, Leistungszeitpunkt und Steuersatz. Fehlen wichtige Angaben oder sind diese fehlerhaft, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Rahmen einer Prüfung versagen. Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da sie selbst keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch für bestimmte steuerfreie Umsätze, wie sie beispielsweise Ärzte oder Vermieter von Wohnraum tätigen, ist der Vorsteuerabzug in der Regel ausgeschlossen. Eine Besonderheit stellt die Aufteilung der Vorsteuer dar, wenn Wirtschaftsgüter sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze genutzt werden. Sollte sich die Nutzung eines Wirtschaftsguts innerhalb eines bestimmten Zeitraums ändern, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden. Die genaue Einhaltung der formellen Anforderungen ist für Unternehmen von enormer Bedeutung, um Liquiditätsverluste zu vermeiden.

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