Glossar: Betriebsausgaben
Betriebsausgaben
Um steuerlich geltend gemacht werden zu können, müssen diese Ausgaben in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen voll abzugsfähigen, beschränkt abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Voll abzugsfähig sind beispielsweise typische Kosten wie Mieten für Geschäftsräume, Gehälter der Angestellten oder Wareneinkäufe. Beschränkt abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung naheliegt oder die vom Gesetzgeber betragsmäßig gedeckelt werden, wie etwa Bewirtungskosten oder Geschenke an Geschäftspartner. Nicht abzugsfähig sind Kosten der privaten Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs beitragen. Für Steuerberater ist die korrekte Einordnung und Dokumentation dieser Belege eine der täglichen Hauptaufgaben. Eine ordnungsgemäße Buchführung verlangt, dass jede Betriebsausgabe durch einen entsprechenden Beleg nachgewiesen werden kann. Fehlt ein solcher Nachweis, droht bei einer Betriebsprüfung die Hinzuschätzung oder Streichung der Kosten, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann. Durch eine vorausschauende Planung können Unternehmer Betriebsausgaben gezielt steuern, um ihre Steuerlast legal zu optimieren.
