Glossar: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Methode zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch den Vergleich von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Sie steht vor allem Freiberuflern und kleineren Gewerbebetrieben offen, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind.

Im Gegensatz zur Bilanzierung gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das sogenannte Zufluss- und Abflussprinzip gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes. Das bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich wirksam werden, in dem das Geld tatsächlich geflossen ist. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel betrifft regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel getätigt werden. Auch langlebige Wirtschaftsgüter können nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern müssen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Gewinnermittlung mittels EÜR erfordert keine Aufstellung von Vermögenswerten oder Schulden zum Bilanzstichtag, was den administrativen Aufwand erheblich verringert. Dennoch müssen bestimmte Aufzeichnungen, wie etwa ein Wareneingangsbuch oder ein Anlagenverzeichnis, ordnungsgemäß geführt werden. Die Daten der EÜR müssen elektronisch über die standardisierte Anlage EÜR an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Überschreitet ein Gewerbetreibender bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen, erlischt das Recht zur EÜR, und er muss zur komplexeren Bilanzierung übergehen.

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