Glossar: Absetzung für Abnutzung (AfA)

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet die steuerlich anerkannte Wertminderung von langlebigen Wirtschaftsgütern über deren betriebliche Nutzungsdauer. Sie ermöglicht es Unternehmen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten über mehrere Jahre verteilt gewinnmindernd abzusetzen.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Einkommensteuergesetz, welches vorschreibt, dass abnutzbare Anlagegüter nicht sofort in voller Höhe als Aufwand verbucht werden dürfen. Die geschätzte Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter wird in den sogenannten AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen detailliert vorgegeben. So wird beispielsweise für einen Büro-PC üblicherweise eine andere Nutzungsdauer veranschlagt als für ein Firmenfahrzeug oder ein Betriebsgebäude. Die gängigste Methode der Abschreibung ist die lineare Abschreibung, bei der jedes Jahr der exakt gleiche Betrag abgeschrieben wird. In bestimmten wirtschaftlichen Phasen oder für spezifische Güter lässt der Gesetzgeber temporär auch degressive oder Sonderabschreibungen zu. Eine wichtige Ausnahme bilden geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bis zu einer bestimmten Wertgrenze sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden können. Bei vorzeitiger Zerstörung, Diebstahl oder dauerhafter Wertminderung eines Wirtschaftsguts kann zudem eine außerordentliche Abschreibung vorgenommen werden. Steuerberater nutzen diese Abschreibungsregeln intensiv, um die Steuerlast von Unternehmen strategisch über mehrere Perioden hinweg zu planen.

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